RS Vwgh 1985/4/18 83/16/0182

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖstZ 1986/5, S 51/52;

Rechtssatz

Eine Abgabenverkürzung wird durch unrichtige Angaben in der Abgabenerklärung auch dann bewirkt, wenn die Abgabenbehörde bei genauer Überprüfung der Erklärung die Unrichtigkeit darin enthaltener Angaben hätte erkennen können (Hinweis E 23.1.1970, 31/69, VwSlg 4011 F/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983160182.X06

Im RIS seit

18.04.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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