RS Vwgh 2007/9/19 2004/13/0095

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0260 E 31. März 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus (Hinweis E 3. August 2000, 96/15/0159). Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130095.X01

Im RIS seit

14.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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