RS Vwgh 1985/4/24 85/11/0035

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass es nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn kein Zweifel daran aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Hier wurde das als Berufung gewertete Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, dass die "Landesregierung" die der "Erstinstanz" unterlaufenen Verfahrensmängel saniert und dann in der Sache entscheidet, zu Recht nicht als Vorstellung gewertet und zurückgewiesen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69; E 22.2.1984, 82/11/0255).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985110035.X01

Im RIS seit

29.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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