Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass es nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn kein Zweifel daran aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Hier wurde das als Berufung gewertete Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, dass die "Landesregierung" die der "Erstinstanz" unterlaufenen Verfahrensmängel saniert und dann in der Sache entscheidet, zu Recht nicht als Vorstellung gewertet und zurückgewiesen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69; E 22.2.1984, 82/11/0255).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110035.X01Im RIS seit
29.12.2005