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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §35 Abs1 lith idF vor 1985/101;Rechtssatz
Angesichts einer festgestellten funktionellen Einäugigkeit kommt die Anwendung des Kompensationstatbestandes des § 35 Abs 3 b KDV idF VOR der Nov 1985/101 der eine bestimmte Mindestsehschärfe auf beiden Augen fordert, nicht in Betracht.Angesichts einer festgestellten funktionellen Einäugigkeit kommt die Anwendung des Kompensationstatbestandes des Paragraph 35, Absatz 3, b KDV in der Fassung VOR der Nov 1985/101 der eine bestimmte Mindestsehschärfe auf beiden Augen fordert, nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110100.X02Im RIS seit
10.02.2005