Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, in der Beschwerdesache der UH in B, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Salzburg vom 3. Februar 1984, Zl. IV - 7022 B, 504/80/6A/1981, betreffend Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 38 AVG 1950, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, in der Beschwerdesache der UH in B, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Salzburg vom 3. Februar 1984, Zl. römisch vier - 7022 B, 504/80/6A/1981, betreffend Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG 1950, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 1981, AZ. S 101/81, wurde über das Vermögen der protokollierten Firma XY-gesellschaft mbH in M der Konkurs eröffnet. Mit ihrem beim Arbeitsamt Salzburg am 17. März 1982 eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin Insolvenz-Ausfallgeld für näher genannte gesicherte Ansprüche als Dienstnehmerin der Gemeinschuldnerin. Mit Bescheid vom 8. September 1983 lehnte das Arbeitsamt Salzburg diesen Antrag gemäß § 1 IESG ab. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 1981, AZ. S 101/81, wurde über das Vermögen der protokollierten Firma XY-gesellschaft mbH in M der Konkurs eröffnet. Mit ihrem beim Arbeitsamt Salzburg am 17. März 1982 eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin Insolvenz-Ausfallgeld für näher genannte gesicherte Ansprüche als Dienstnehmerin der Gemeinschuldnerin. Mit Bescheid vom 8. September 1983 lehnte das Arbeitsamt Salzburg diesen Antrag gemäß Paragraph eins, IESG ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1984 setzte das Landesarbeitsamt Salzburg das über die Berufung der Beschwerdeführerin anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG 1950 mit der Begründung aus, im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich der Verdacht ergeben, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durch bewusst unrichtige Angaben im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld über den Bestand eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin und die daraus resultierenden Ansprüche - somit durch Täuschung über Tatsachen Insolvenz-Ausfallgeld zu Lasten des IAG-Fonds ungebührlich zu beanspruchen. Darüber sei bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Verfahren anhängig gemacht worden. Da der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die von der belangten Behörde zu treffende Berufungsentscheidung sei, sei das Verfahren gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1984 setzte das Landesarbeitsamt Salzburg das über die Berufung der Beschwerdeführerin anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG 1950 mit der Begründung aus, im Zuge des Berufungsverfahrens habe sich der Verdacht ergeben, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, durch bewusst unrichtige Angaben im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld über den Bestand eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin und die daraus resultierenden Ansprüche - somit durch Täuschung über Tatsachen Insolvenz-Ausfallgeld zu Lasten des IAG-Fonds ungebührlich zu beanspruchen. Darüber sei bei der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Verfahren anhängig gemacht worden. Da der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die von der belangten Behörde zu treffende Berufungsentscheidung sei, sei das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG 1950 ausgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Aus den nachstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig:
Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Ausspruch, das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG 1950 auszusetzen, erstmalig und so gesehen "in erster Instanz" getroffen und nicht etwa als Berufungsbehörde über einen solchen unterinstanzlichen Abspruch entschieden. Die damit gegebene Rechtsfrage, ob in diesem Fall eine Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig ist, bejaht der Gerichtshof aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Ausspruch, das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG 1950 auszusetzen, erstmalig und so gesehen "in erster Instanz" getroffen und nicht etwa als Berufungsbehörde über einen solchen unterinstanzlichen Abspruch entschieden. Die damit gegebene Rechtsfrage, ob in diesem Fall eine Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig ist, bejaht der Gerichtshof aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 IESG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 580/1980 ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - bei der Vollziehung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetz handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das Bundes-Verfassungsgesetz keine Regelung über den Instanzenzug. Die herrschende Lehre und die Judikatur nehmen an, dass im österreichischen Verwaltungsrecht der Grundsatz besteht, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, 167, mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). § 10 Abs. 1 IESG beschränkt nun den Instanzenzug auf zwei Instanzen, indem es zwar eine Berufung gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes einräumt, aber eine "weitere" Berufung gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes für unzulässig erklärt. Aus den Worten "keine weitere Berufung zulässig" ist zu schließen, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 IESG für jene Fälle gilt, in denen das Landesarbeitsamt als 2. Instanz entscheidet. Trifft es hingegen eine Entscheidung in erster Instanz, spricht es also nicht als Rechtsmittelbehörde über eine von der Erstbehörde getroffene Entscheidung ab, dann ist entsprechend dem oben dargelegten Grundsatz, von dessen Geltung der Gerichtshof auch im Beschwerdefall ausgeht, eine Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IESG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1980, ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - bei der Vollziehung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetz handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das Bundes-Verfassungsgesetz keine Regelung über den Instanzenzug. Die herrschende Lehre und die Judikatur nehmen an, dass im österreichischen Verwaltungsrecht der Grundsatz besteht, dass der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist vergleiche , Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, 167, mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Paragraph 10, Absatz eins, IESG beschränkt nun den Instanzenzug auf zwei Instanzen, indem es zwar eine Berufung gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes einräumt, aber eine "weitere" Berufung gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes für unzulässig erklärt. Aus den Worten "keine weitere Berufung zulässig" ist zu schließen, dass die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, IESG für jene Fälle gilt, in denen das Landesarbeitsamt als 2. Instanz entscheidet. Trifft es hingegen eine Entscheidung in erster Instanz, spricht es also nicht als Rechtsmittelbehörde über eine von der Erstbehörde getroffene Entscheidung ab, dann ist entsprechend dem oben dargelegten Grundsatz, von dessen Geltung der Gerichtshof auch im Beschwerdefall ausgeht, eine Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig.
Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Entscheidung betreffend die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 38 AVG 1950 getroffen und nicht etwa als Rechtsmittelinstanz über eine solche Entscheidung der Erstbehörde abgesprochen hat, war gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig; der Instanzenzug ist sohin noch nicht erschöpft. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Entscheidung betreffend die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG 1950 getroffen und nicht etwa als Rechtsmittelinstanz über eine solche Entscheidung der Erstbehörde abgesprochen hat, war gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig; der Instanzenzug ist sohin noch nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG zuständigen Fünfersenat als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, VwGG zuständigen Fünfersenat als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 24. April 1985
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110077.X00Im RIS seit
09.02.2005Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009