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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Bindung an frühere AnerkennungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090164.X01Im RIS seit
18.11.2004