RS Vwgh 1985/4/24 83/09/0164

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Bindung an frühere Anerkennungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983090164.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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