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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0326/69 E 16. Oktober 1969 RS 2Stammrechtssatz
Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090156.X01Im RIS seit
15.11.2004