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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs2;Rechtssatz
Für die Frage der Höhe der von Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG zu entrichtenden Beiträge kommt es auf den "Anspruchslohn" an. Der Grundsatz "iura novit curia" ist auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden.Für die Frage der Höhe der von Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu entrichtenden Beiträge kommt es auf den "Anspruchslohn" an. Der Grundsatz "iura novit curia" ist auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080003.X01Im RIS seit
19.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015