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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 9; (RIS: abwh)Rechtssatz
Dem Gebot des § 44a lit a VStG wird bei der Übertretung des § 38 Abs 5 StVO nur dann Genüge getan, wenn im Spruch auch jene Stelle (§38 Abs 1 StVO) angeführt wird, vor welcher der Beschuldigte anzuhalten gehabt hätte.Dem Gebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG wird bei der Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO nur dann Genüge getan, wenn im Spruch auch jene Stelle (§38 Absatz eins, StVO) angeführt wird, vor welcher der Beschuldigte anzuhalten gehabt hätte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020101.X01Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008