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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Berufungsbehörde infolge Identität der beiden Parteienbegehren und des Gleichbleibens der entscheidungswesentlichen Umstände, erkennen hätte müssen, dass die Erstbehörde das Begehren wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückweisen hätte müssen, jedoch ihre bestätigende Berufungsentscheidung damit begründet hat, dass die Voraussetzungen des § 84 Abs 3 StVO nicht vorliegen, bedeutet keine Verletzung der Rechte, der Antragstellerin, zumal sie nämlich gar keinen Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Begehrens im Lichte des § 84 Abs 3 StVO hatte (Hinweis E 20.3.1963, 1938/61 und E 21.3.1980, 1042/78).Der Umstand, dass die Berufungsbehörde infolge Identität der beiden Parteienbegehren und des Gleichbleibens der entscheidungswesentlichen Umstände, erkennen hätte müssen, dass die Erstbehörde das Begehren wegen entschiedener Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen hätte müssen, jedoch ihre bestätigende Berufungsentscheidung damit begründet hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz 3, StVO nicht vorliegen, bedeutet keine Verletzung der Rechte, der Antragstellerin, zumal sie nämlich gar keinen Anspruch auf nochmalige Überprüfung des Begehrens im Lichte des Paragraph 84, Absatz 3, StVO hatte (Hinweis E 20.3.1963, 1938/61 und E 21.3.1980, 1042/78).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020083.X02Im RIS seit
17.03.2005Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009