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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7 vorletzter Satz;Rechtssatz
Eine andere Feststellung in der Strafverfügung in Hinsicht auf den Tatort vermag die Behörde bei der Vorschreibung der Kosten der Entfernung nicht zu binden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020002.X03Im RIS seit
03.03.2005