Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Ein solches Verkehrszeichen muss in seiner Gesamtheit (also einschließlich der Zusatztafel) von einem herannahenden Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkannt, dh dessen Inhalt vollständig erfasst werden können. Ist dies nicht gewährleistet, fehlt es an der gehörigen Kundmachung der zugrundliegenden Verordnung. (Hinweis auf E vom 28.10.1981, 81/17/0047 und E vom 28.3.1977, 0159/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020267.X02Im RIS seit
29.06.2004