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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Verwendung des Ausdrucks "kann" muss nicht (immer) auf ein der Behörde eingeräumtes Ermessen hinweisen. Die Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen gehen in Richtung auf eine diesbezügliche Bindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100249.X01Im RIS seit
02.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009