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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO OÖ 1976 §58 Abs2;Rechtssatz
Die Bausperre gem § 58 Abs 2 der OÖ Bauordnung 1976 stellt sich als eine Verordnung dar, weshalb, da nach Art 119a Abs 5 erster Satz B-VG und § 102 erster Satz der OÖ Gemeindeordnung 1979 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde das Vorliegen eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheides eines obersten Gemeindeorganes ist, eine gegen eine Bausperre erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Bausperre gem Paragraph 58, Absatz 2, der OÖ Bauordnung 1976 stellt sich als eine Verordnung dar, weshalb, da nach Artikel 119 a, Absatz 5, erster Satz B-VG und Paragraph 102, erster Satz der OÖ Gemeindeordnung 1979 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde das Vorliegen eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheides eines obersten Gemeindeorganes ist, eine gegen eine Bausperre erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050029.X01Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009