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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Behörde dem Bfr dann nicht vorwerfen darf, er hätte keinen Beweis dafür erbracht, dass die verrechneten Kosten der Ersatzvornahme zu hoch seien, wenn den Bfrn gar nicht bekannt gegeben worden ist, aus welchen Kosten sich der verrechnete Betrag zusammensetzt, weil ihnen eben in keiner Weise das ihnen zustehende Recht auf Parteiengehör gewährleistet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050004.X03Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014