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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Rechtssatz
Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 28.1.1958, 816/56, VwSlg 4541 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050004.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014