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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285 Abs3;Rechtssatz
Der Verpflichtung zur Unterfertigung der Niederschrift durch den Vorsitzenden und den Schriftführer ist nur dann entsprochen, wenn der gesamte Inhalt der Niederschrift durch die Unterschrift gedeckt ist; dazu muß die Unterschrift am Ende des gesamten Textes angebracht sein. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn auf nicht unterfertigte Einlageblätter verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140169.X02Im RIS seit
30.04.1985