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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285 Abs3;Rechtssatz
Um feststellen zu können, daß gegen die Abfassung der Niederschrift in Kurzschrift kein Einwand erhoben wurde (§ 87 Abs 6 BAO), muß die beabsichtigte Vorgangsweise der Partei vorher mitgeteilt werden.Um feststellen zu können, daß gegen die Abfassung der Niederschrift in Kurzschrift kein Einwand erhoben wurde (Paragraph 87, Absatz 6, BAO), muß die beabsichtigte Vorgangsweise der Partei vorher mitgeteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140169.X01Im RIS seit
30.04.1985