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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3 impl;Rechtssatz
Führt die Herstellung einer Entwässerungsanlage (Drainagierung) im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in einem Zusammenlegungsverfahren nach den auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Ermittlungsergebnissen zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte, dann bedarf sie keiner wasserrechtlichen Bewilligung (§ 40 WRG 1959 und § 102 OÖ FLVfGG 1979), und dann steht sie auch nicht mit den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens im Widerspruch.Führt die Herstellung einer Entwässerungsanlage (Drainagierung) im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in einem Zusammenlegungsverfahren nach den auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Ermittlungsergebnissen zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte, dann bedarf sie keiner wasserrechtlichen Bewilligung (Paragraph 40, WRG 1959 und Paragraph 102, OÖ FLVfGG 1979), und dann steht sie auch nicht mit den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens im Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070329.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014