TE Vwgh Erkenntnis 1985/4/30 84/07/0329

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §102;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
WRG 1959 §40;
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des A und der EF in L, vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. April 1984, Zl. AgrarS - 1563/9 - 1984, betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Zusammenlegungsverfahren R von der Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 12. bis zum 26. August 1983 erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sah u.a. eine Drainagierung von Teilflächen der Abfindungen B 11 (0,41 ha) und G 6 (0,05 ha) vor. Dem einen integrierenden Bestandteil dieses Planes darstellenden Technischen Bericht der ABB ist hiezu zu entnehmen, daß als Ursache für die Vernässungen Oberflächenwasser, das in den dichten Boden nicht versickern kann, sowie auftretende Hangquellen in Frage kommen, und daß Verrohrungen nötig sind, um Abfindungsgrundstücke, die durch offene Gräben unterteilt werden, durchgehend bewirtschaftbar zu machen. Das projektierte Drainungssystem soll das Wasser in den verrohrten B-Bach leiten, durch welchen es letztlich in einen bestehenden Teich knapp westlich des Hofes der Beschwerdeführer abgeführt werden soll.

Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen haben die Beschwerdeführer u.a. mit der Begründung Berufung erhoben, daß Abwässer aus Drainagen nicht in den B-Bach abgeleitet werden dürften, da jene auf Grundstücken der Beschwerdeführer versickern müßten. Da Zuleitungen von Abwässern schon jetzt in unzumutbarem Ausmaß erfolgten, sprächen sich die Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Ortskanal gegen jede weitere Zuleitung aus.

Die belangte Behörde holte zu dieser Berufung ein agrartechnisches Gutachten ihres sachverständigen Mitgliedes Dipl.- Ing. RW ein, welches im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 5. April 1984 nach Vortrag des bisherigen Verfahrensverlaufes von Dipl.-Ing. W anhand der vorliegenden Pläne erläutert wurde. Über Einwand der Zweitbeschwerdeführerin, daß der bestehende Zustand hinsichtlich der Oberflächenwässer nicht zumutbar sei, wiederholte Dipl.-Ing. W seine im schriftlichen Gutachten enthaltene Feststellung, daß es durch das Wasser aus der geplanten Drainage zu keiner weiteren Beeinträchtigung kommen werde. In der Frage der (unzulässigen) Einleitung von Fäkalien und Hausabwässern in den Teich der Beschwerdeführer verwies der an der Berufungsverhandlung teilnehmende Bürgermeister auf die geplante Erweiterung der Ortskanalisation, welche in der Zwischenzeit auch bereits außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens weiter betrieben und wasserrechtlich bewilligt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer in dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Umfang gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 16 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.Ö. FLG 1979), LGBl. Nr. 73/1979, als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt in Wiedergabe der sachverständigen Stellungnahme hiezu wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer in dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Umfang gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 16, des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.Ö. FLG 1979), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,, als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt in Wiedergabe der sachverständigen Stellungnahme hiezu wie folgt:

"Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sieht u. a. auf dem Abfindungskomplex B 11 (Eigentümer: F und BF) eine Entwässerung im Ausmaß von 0,41 ha und auf dem Abfindungskomplex G 6 (Eigentümer: G und MA) eine Entwässerung im Ausmaß von 0,05 ha

sowie als gemeinsamen Sammler einen Betonrohrkanal (Länge = 165 m,

Durchmesser = 200 mm) vor.

Dieses für den nordwestlichen Bereich der Ortschaft R projektierte Dränungssystem mit einer Gesamtstranglänge von 365 m soll das Wasser in den verrohrten B-Bach leiten, der schon jetzt das gesamte Oberflächenwasser aus dem Bereich der Ortschaft R entlang des Güterweges R in einen Teich knapp westlich vom Hof der Berufungswerber abführt. Dieser Teich wurde seinerzeit von der Flußbauleitung zur Einleitung und Rückhaltung von Straßenwässern (mangels anderer Möglichkeiten des Wasserabflusses) errichtet. Es ist durchaus möglich, daß bei der Schneeschmelze oder bei Starkregen der angrenzende Abfindungskomplex A 3 der Berufungswerber überflutet wird. Bei den gegebenen Geländeverhältnissen muß das Überwasser großteils auf dieser Grundfläche versickern. Diese ungünstigen Wasserabflußverhältnisse können erst bei einer Ortskanalisation wirksam verbessert werden. Dies ist aber nicht Angelegenheit des Zusammenlegungsverfahrens.

Soweit durch die erwähnten Entwässerungsanlagen jene Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer abgeleitet werden, die auf Grund der Gelände- und Bodenverhältnisse die Vernässung der landwirtschaftlichen Nutzflächen verursachen, ist auf Grund der erzielten größeren Saugfähigkeit des entwässerten Bodens mit keinem größeren Wasseranfall zu rechnen.

Dieser Berufungspunkt erweist sich daher als unbegründet. Die Erstbehörde wird aber ersucht, darauf zu achten, daß außer den Dränwässern keine sonstigen Wässer (wie Dach- und Hauswässer) in die gegenständlichen Dränanlagen eingeleitet werden."

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid wegen Verletzung ihres Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 10. Oktober 1984 abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1984 insoweit angefochten werde, "als der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorsieht, auf dem Abfindungskomplex B 11 eine Entwässerung im Ausmaß von 0,41 ha durch einen gemeinsamen Sammler durchzuführen". Sie erachten sich in ihren Rechten verletzt, auf ihrer Liegenschaft keine Entwässerung durch Zuleiten von zusätzlichen Abwässern durch das projektierte Dränungssystem aus dem nordwestlichen Bereich der Ortschaft R über den B-Bach und keine Überflutung durch Wasserzuführungen dulden zu müssen; ferner machen die Beschwerdeführer geltend, in ihrem Recht auf Zuteilung von Ersatzflächen oder Gewährung von Geldentschädigungen für die durch die projektierte Maßnahme in Anspruch genommene Grundfläche verletzt worden zu sein. Der angefochtene Bescheid leide sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 sind im Zusammenlegungsverfahren die erforderlichen bodenverbessernden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nichtöffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen.Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, O.Ö. FLG 1979 sind im Zusammenlegungsverfahren die erforderlichen bodenverbessernden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nichtöffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen.

Gemäß § 102 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt - was im Beschwerdefall nach der Aktenlage zutrifft -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Nach § 102 Abs. 3 O.Ö. FLG 1979 sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, O.Ö. FLG 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Absatz 4, nicht etwas anderes ergibt - was im Beschwerdefall nach der Aktenlage zutrifft -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Nach Paragraph 102, Absatz 3, O.Ö. FLG 1979 sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in den Verfahren (Absatz eins,) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß die geplante Entwässerungsanlage für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungsgrundkomplexe B 11 und G 6 notwendig ist. Ihre Einwendungen gegen das Projekt gehen vielmehr ausschließlich dahin, daß es einen erheblichen erhöhten Wasserzufluß zu dem auf ihrem Grund gelegenen Teich und in dessen Folge Überflutungen und Vernässungen ihres landwirtschaftlichen Grundes nach sich ziehen würde. Aus dieser Behauptung leiten die Beschwerdeführer die Unzulässigkeit dieser gemeinsamen Anlage sowohl wegen eines Widerspruches zu den Zielen der Zusammenlegung als auch zu jenen der Raumordnung ab; außerdem seien bei ihrer Anordnung die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959) nicht beachtet worden.

Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß eine Entwässerungsanlage, die einerseits der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt ist, die aber gleichzeitig eine Vernässung und damit eine Entwertung eines durch die Ableitung betroffenen anderen Gebietes zur Folge hätte, infolge der dadurch zu befürchtenden nachteiligen Beeinflussung fremder Rechte (hier solcher der Beschwerdeführer) gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 und § 102 Abs. 3 O.Ö. FLG 1979 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, an der es hinsichtlich der im Beschwerdefall strittigen Anlage jedoch fehlt (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1970, Zl. 1027/68). Ebenso würde die bloße Verschiebung der Vernässung von einem Abfindungskomplex in einen anderen als Ergebnis der geplanten Anlage berechtigte Zweifel an deren Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 aufkommen lassen.Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß eine Entwässerungsanlage, die einerseits der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt ist, die aber gleichzeitig eine Vernässung und damit eine Entwertung eines durch die Ableitung betroffenen anderen Gebietes zur Folge hätte, infolge der dadurch zu befürchtenden nachteiligen Beeinflussung fremder Rechte (hier solcher der Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 102, Absatz 3, O.Ö. FLG 1979 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, an der es hinsichtlich der im Beschwerdefall strittigen Anlage jedoch fehlt vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1970, Zl. 1027/68). Ebenso würde die bloße Verschiebung der Vernässung von einem Abfindungskomplex in einen anderen als Ergebnis der geplanten Anlage berechtigte Zweifel an deren Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, O.Ö. FLG 1979 aufkommen lassen.

Nun hat aber die belangte Behörde im Beschwerdefall auf der Grundlage einer Sachverständigenbeurteilung der strittigen Anlage, welcher Beurteilung die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten sind, die Feststellung getroffen, daß diese Anlage einen gegenüber dem bereits bestehenden Zustand größeren Wasseranfall in den Teich der Beschwerdeführer nicht erwarten läßt. Die in diesem Bereich bereits vor Errichtung der strittigen Anlage bestehenden ungünstigen Wasserabflußverhältnisse würden demnach durch die geplante Entwässerung allein nicht nachteilig beeinflußt. Bereits vor der Errichtung dieser Anlage seien sämtliche Oberflächenwässer aus dem Bereich der Ortschaft R - und damit auch aus den von dieser Anlage betroffenen Gebieten in den Teich der Beschwerdeführer abgeführt worden. Daß die geplante Anlage gar nicht dem Zweck dienen soll, mehr Wasser als bisher aus den von der Drainage betroffenen Gebieten abzuleiten, sondern vielmehr nur darauf abzielt, das dort anfallende Oberflächenwasser auf eine die Bewirtschaftung dieser Grundflächen gegenüber dem bisherigen Zustand begünstigende Weise - statt an der Oberfläche und in offenen Gräben im Wege der vorgesehenen Drainage - zu beseitigen, geht im übrigen auch aus den eingangs wiedergegebenen Ausführungen im Technischen Bericht der ABB zum erstinstanzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen deutlich hervor.

Der allfälligen Möglichkeit mißbräuchlicher Einleitungen von Dach- und Hauswässern in den B-Bach, durch die die bereits jetzt nicht zufriedenstellende Wasserabflußsituation im Bereich des Teiches der Beschwerdeführer verschärft wird, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - auf andere Weise als durch Abstandnahme von der geplanten gemeinsamen Anlage zu begegnen, was im übrigen durch eine Erweiterung der Ortskanalisation auch bereits in die Wege geleitet ist. Die Möglichkeit solcher Mißbräuche gibt jedenfalls keinen Anlaß, die Zweckmäßigkeit der geplanten gemeinsamen Anlage anzuzweifeln, bzw. deren Anordnung als mit dem Gesetz im Widerspruch stehend zu beurteilen.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen. Geht man von der von der belangten Behörde auf sachverständiger Basis und ohne Verletzung des Parteiengehörs getroffenen entscheidenden Feststellung aus, daß durch die strittige gemeinsame Anlage ein erhöhter Wasserzufluß zum Teich der Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist, dann konnte dieses Projekt ohne Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und ohne Widerspruch zu den Zielen der Zusammenlegung oder der Raumordnung von den Agrarbehörden in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen. Geht man von der von der belangten Behörde auf sachverständiger Basis und ohne Verletzung des Parteiengehörs getroffenen entscheidenden Feststellung aus, daß durch die strittige gemeinsame Anlage ein erhöhter Wasserzufluß zum Teich der Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist, dann konnte dieses Projekt ohne Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und ohne Widerspruch zu den Zielen der Zusammenlegung oder der Raumordnung von den Agrarbehörden in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen werden.

Ausgehend von dieser Sachlage fehlt auch der Forderung der Beschwerdeführer nach einer Entschädigung für eine "zusätzliche Grundinanspruchnahme und Grundentwertung" derzeit eine rechtliche Grundlage. Grund der Beschwerdeführer wird durch die geplante Anlage überhaupt nicht in Anspruch genommen; nach den Feststellungen der belangten Behörde ist aus der geplanten Entwässerung auch keine weitere Entwertung von Grundflächen der Beschwerdeführer zu erwarten.

Die Beschwerde erweist sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus all diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 53 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 30. April 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070329.X00

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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