RS Vwgh 1985/4/30 82/14/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1985
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z2 lita idF 1955/148;
  1. BewG 1955 § 66 heute
  2. BewG 1955 § 66 gültig ab 21.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  3. BewG 1955 § 66 gültig von 27.11.1982 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Rechtssatz

Nach dem maßgebenden Bilanzstichtag erzielte Betriebseinnahmen können grundsätzlich nicht Gegenstand von Entnahmen sein; der wirtschaftliche Erfolg der dem Bilanzstichtag folgenden Rechnungsperiode erhöht nämlich das für die Bewertung maßgebende Betriebsvermögen erst mit dem nächstfolgenden Bilanzstichtag, zu dem der Gewinn ermittelt und vermögenswirksam auf dem Kapitalkonto verbucht wird. Bis dahin mindern Entnahmen grundsätzlich das bilanzmäßig zuletzt festgestellte Betriebsvermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982140245.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten