RS Vwgh 1985/4/30 82/14/0245

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Veröffentlicht am 30.04.1985
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z2 lita idF 1955/148;
  1. BewG 1955 § 66 heute
  2. BewG 1955 § 66 gültig ab 21.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  3. BewG 1955 § 66 gültig von 27.11.1982 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Rechtssatz

Wird das Kapitalkonto nach dem Bilanzstichtag durch Entnahmen gemindert, so werden dem Betriebsvermögen nachweislich Mittel entzogen, die zum Bilanzstichtag als Betriebsvermögen zu erfassen waren. Diese Identität von im Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag vorhandenen und danach entnommenen Vermögenswerte ist nur zweifelhaft, wenn das Kapitalkonto nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Entnahme durch Einlagen eine Erhöhung erfahren hat und nicht feststellbar ist, ob nun mit der Entnahme Mittel abfließen, die bereits zum Bilanzstichtag zum Betriebsvermögen gehört haben, oder ob es sich hiebei um jene Mittel handelt, die nach dem Bilanzstichtag auf dem Kapitalkonto als Einlage verbucht worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982140245.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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