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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §8 Abs4;Rechtssatz
Bei dem Delikt nach § 8 Abs 4 StVO 1960 ist im Spruch des Straferkenntnisses eine möglichst genaue Angabe des Tatortes dahingehend erforderlich, als nicht nur die Straße und Hausnummer, sondern auch die Fahrtrichtung bzw Straßenseite in der bzw auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden war anzuführen ist, um den Erfordernissen des § 44a lit a VStG 1950 zu entsprechen (nicht ausreichend: Linzer Straße, 30 m vor dem Haus Nr. 1).Bei dem Delikt nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist im Spruch des Straferkenntnisses eine möglichst genaue Angabe des Tatortes dahingehend erforderlich, als nicht nur die Straße und Hausnummer, sondern auch die Fahrtrichtung bzw Straßenseite in der bzw auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden war anzuführen ist, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 zu entsprechen (nicht ausreichend: Linzer Straße, 30 m vor dem Haus Nr. 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180206.X02Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018