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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzRechtssatz
Diese Bestimmung schließt es nicht aus, dass wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens, auch wenn es bereits zu einer disziplinären Bestrafung geführt hat, eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird. (Hinweis auf E vom 1.3.1982, 81/12/0014, VwSlg 10666 A/1982)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120225.X02Im RIS seit
31.03.2005