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VerfassungsRNorm
BMG 1973 §3 Z5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde des AB gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1983, Zl. 224 574/7-11/13/83, betreffend Auskunftserteilung gemäß § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerde des Ausschussbericht gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1983, Zl. 224 574/7-11/13/83, betreffend Auskunftserteilung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in seinem Punkt 2 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1982 auf Auskunftserteilung gemäß § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 ab. In der Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt: Zur Frage nach dem wertmäßigen Umfang der österreichischen Waffenexporte in den Jahren 1975 bis 1981: Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, sei im Zuge einschlägiger Verwaltungsverfahren die Frage des wertmäßigen Umfanges einer Kriegsmaterialsendung nicht beachtlich. Die belangte Behörde verfüge daher über keine diesbezüglichen Daten.Mit dem in seinem Punkt 2 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1982 auf Auskunftserteilung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 ab. In der Bescheidbegründung wird dazu ausgeführt: Zur Frage nach dem wertmäßigen Umfang der österreichischen Waffenexporte in den Jahren 1975 bis 1981: Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, sei im Zuge einschlägiger Verwaltungsverfahren die Frage des wertmäßigen Umfanges einer Kriegsmaterialsendung nicht beachtlich. Die belangte Behörde verfüge daher über keine diesbezüglichen Daten.
Zur Frage nach den Ländern, in die in den Jahren 1975 bis 1981 Kriegsmaterial ausgeführt worden sei, führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes aus, die Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial werde gemäß den Bestimmungen des oben zitierten Bundesgesetzes von der belangten Behörde erteilt. Jede solche Bewilligung stelle den Abschluß eines auf Grund eines Parteienantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dar. Aus einer Auskunft darüber, in welche Länder in einem bestimmten Zeitraum Kriegsmaterial exportiert worden sei, könnten aber, da die einschlägigen österreichischen Produzenten und deren Produktionsprogramme in der Öffentlichkeit bekannt seien, Rückschlüsse auf den Ausgang der Verwaltungsverfahren gezogen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei jedoch die Geheimhaltung des Ausganges solcher Verwaltungsverfahren im. Interesse der antragstellenden Parteien (exportierenden Unternehmen) geboten. Dieses Interesse sei einerseits darin gelegen, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch die in Rede stehenden Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwüchsen und andererseits auch darin, daß die ausländischen Bezieher österreichischen Kriegsmaterials - dies seien im Regelfall staatliche Stellen wie Verteidigungsministerien etc. - wegen des damit verbundenen Verteidigungsrisikos auf die Geheimhaltung des Zuganges an Kriegsmaterial wert legten und im Falle der Nichtgewährleistung dieser Geheimhaltung in Hinkunft andere und nicht österreichische Lieferanten heranziehen würden. Die in Betracht kommenden Angaben, auf die sich das Verlangen auf Auskunftserteilung beziehe, unterlägen somit der Amtsverschwiegenheit im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG. Da aber gemäß § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes Auskünfte nur insoweit zu erteilen seien, als dem eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht entgegenstehe, sei der Antrag abzuweisen.Zur Frage nach den Ländern, in die in den Jahren 1975 bis 1981 Kriegsmaterial ausgeführt worden sei, führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes aus, die Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial werde gemäß den Bestimmungen des oben zitierten Bundesgesetzes von der belangten Behörde erteilt. Jede solche Bewilligung stelle den Abschluß eines auf Grund eines Parteienantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dar. Aus einer Auskunft darüber, in welche Länder in einem bestimmten Zeitraum Kriegsmaterial exportiert worden sei, könnten aber, da die einschlägigen österreichischen Produzenten und deren Produktionsprogramme in der Öffentlichkeit bekannt seien, Rückschlüsse auf den Ausgang der Verwaltungsverfahren gezogen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei jedoch die Geheimhaltung des Ausganges solcher Verwaltungsverfahren im. Interesse der antragstellenden Parteien (exportierenden Unternehmen) geboten. Dieses Interesse sei einerseits darin gelegen, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch die in Rede stehenden Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwüchsen und andererseits auch darin, daß die ausländischen Bezieher österreichischen Kriegsmaterials - dies seien im Regelfall staatliche Stellen wie Verteidigungsministerien etc. - wegen des damit verbundenen Verteidigungsrisikos auf die Geheimhaltung des Zuganges an Kriegsmaterial wert legten und im Falle der Nichtgewährleistung dieser Geheimhaltung in Hinkunft andere und nicht österreichische Lieferanten heranziehen würden. Die in Betracht kommenden Angaben, auf die sich das Verlangen auf Auskunftserteilung beziehe, unterlägen somit der Amtsverschwiegenheit im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG. Da aber gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes Auskünfte nur insoweit zu erteilen seien, als dem eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht entgegenstehe, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Punkt 2 des Bescheides der belangten Behörde, soweit er sich auf die Frage des Beschwerdeführers nach den Bestimmungsländern österreichischer Waffenexporte bezieht, richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, mit der dessen Aufhebung beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Auskunftserteilung gemäß § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 verletzt. Er bestreitet die Gefährdung von Parteiinteressen durch die beantragte Auskunftserteilung und bringt vor, er wünsche die Auskunft für eine wissenschaftliche Arbeit über Fragen des „Kriegsmaterialgesetzes“ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Universitätsassistent am Institut für öffentliches Recht an der Universität Graz.Gegen diesen Punkt 2 des Bescheides der belangten Behörde, soweit er sich auf die Frage des Beschwerdeführers nach den Bestimmungsländern österreichischer Waffenexporte bezieht, richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mit der dessen Aufhebung beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Auskunftserteilung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 verletzt. Er bestreitet die Gefährdung von Parteiinteressen durch die beantragte Auskunftserteilung und bringt vor, er wünsche die Auskunft für eine wissenschaftliche Arbeit über Fragen des „Kriegsmaterialgesetzes“ im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Universitätsassistent am Institut für öffentliches Recht an der Universität Graz.
Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, haben die Bundesministerien im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A, ausgesprochen, die Pflicht zur Auskunftserteilung sei vom Gesetzgeber auch und gerade im Interesse derjenigen festgelegt worden, die die Auskünfte begehren. Habe eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend gewesen sei, so streite im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung. Diese Vermutung sei auch dann gegeben, wenn dem Gesetz eine Qualifikation des Interesses nicht zu entnehmen sei.Nach Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, haben die Bundesministerien im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A, ausgesprochen, die Pflicht zur Auskunftserteilung sei vom Gesetzgeber auch und gerade im Interesse derjenigen festgelegt worden, die die Auskünfte begehren. Habe eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend gewesen sei, so streite im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung. Diese Vermutung sei auch dann gegeben, wenn dem Gesetz eine Qualifikation des Interesses nicht zu entnehmen sei.
Dem entsprechend hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Anspruch hinsichtlich der zweiten Frage des Beschwerdeführers, verneint. Dabei berief sie sich auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Interesse der Parteien auf Grund der Amtsverschwiegenheit. Da die Verpflichtung der Behörde auf Grund des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 nach dem klaren Wortlaut dieser Norm durch die Verpflichtung der Behörde zur Amtsverschwiegenheit begrenzt wird, ist im Beschwerdefall für die Entscheidung der Sache allein maßgeblich, ob sich die belangte Behörde zu Recht darauf stützen konnte, daß die Amtsverschwiegenheit der Beantwortung der zweiten im Antrag enthaltenen Frage entgegenstand. Die im Gesetz genannte Verfassungsbestimmung des Art. 20 des Abs. 3 B-VG lautet:Dem entsprechend hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Anspruch hinsichtlich der zweiten Frage des Beschwerdeführers, verneint. Dabei berief sie sich auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Interesse der Parteien auf Grund der Amtsverschwiegenheit. Da die Verpflichtung der Behörde auf Grund des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 nach dem klaren Wortlaut dieser Norm durch die Verpflichtung der Behörde zur Amtsverschwiegenheit begrenzt wird, ist im Beschwerdefall für die Entscheidung der Sache allein maßgeblich, ob sich die belangte Behörde zu Recht darauf stützen konnte, daß die Amtsverschwiegenheit der Beantwortung der zweiten im Antrag enthaltenen Frage entgegenstand. Die im Gesetz genannte Verfassungsbestimmung des Artikel 20, des Absatz 3, B-VG lautet:
„Alle mit Aufgabe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper gestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Dieser verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der Amtsverschwiegenheit stellt nach richtiger Ansicht der belangten Behörde die Grenze dar, die ihre Auskunftspflicht nach § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 inhaltlich bestimmt. Wenn nun die belangte Behörde im Hinblick auf die Besonderheit der Struktur der österreichischen Kriegsmaterialproduktion festgestellt hat, daß eine Auskunft darüber, in welche Länder in einem bestimmten Zeitraum Kriegsmaterial exportiert wurde, Rückschlüsse auf die Parteien des Bewilligungsverfahrens ermöglichte, so hat sie das Interesse dieser Parteien an der Geheimhaltung der Tatsachen hinreichend dargetan, auf deren Bekanntgabe sich die zweite Frage des Beschwerdeführers bezieht. Die Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial wird gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, vom Bundesminister für Inneres erteilt. Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß jede solche Bewilligung den Abschluß eines auf Grund eines Parteiantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens darstellt, wobei die Geheimhaltung des Ausganges solcher Verwaltungsverfahren im Interesse der antragstellenden Parteien (exportierenden Unternehmen) geboten ist. Durchaus schlüssig führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus, dieses Interesse der antragstellenden Parteien sei einerseits darin gelegen, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch die in Rede stehenden Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen. Ebenso schlüssig wird ausgeführt, daß die ausländischen Bezieher österreichischen Kriegsmaterials wegen des damit verbundenen Verteidigungsrisikos auf die Geheimhaltung des Zuganges an Kriegsmaterial wert legen und im Falle der Nichtgewährleistung der Geheimhaltung in Hinkunft andere und nicht österreichische Lieferanten heranziehen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall mit Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 83/01/0438, ausgesprochen hat, ist es nach den Besonderheiten der Struktur der österreichischen Waffenexporte nicht unschlüssig, daß aus Auskünften darüber, welches und wie viel Kriegsmaterial in einem bestimmten Zeitraum in ein bestimmtes Land exportiert worden ist, Rückschlüsse auf den Ausgang über Antrag der Parteien eingeleitete Verwaltungsverfahren gezogen werden könnten. Diese Auffassung findet eine zusätzliche Stütze in der Bestimmung des § 3 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial; BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 358/1982, auf die die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist.Dieser verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der Amtsverschwiegenheit stellt nach richtiger Ansicht der belangten Behörde die Grenze dar, die ihre Auskunftspflicht nach Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 inhaltlich bestimmt. Wenn nun die belangte Behörde im Hinblick auf die Besonderheit der Struktur der österreichischen Kriegsmaterialproduktion festgestellt hat, daß eine Auskunft darüber, in welche Länder in einem bestimmten Zeitraum Kriegsmaterial exportiert wurde, Rückschlüsse auf die Parteien des Bewilligungsverfahrens ermöglichte, so hat sie das Interesse dieser Parteien an der Geheimhaltung der Tatsachen hinreichend dargetan, auf deren Bekanntgabe sich die zweite Frage des Beschwerdeführers bezieht. Die Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial wird gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, vom Bundesminister für Inneres erteilt. Zu Recht weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß jede solche Bewilligung den Abschluß eines auf Grund eines Parteiantrages eingeleiteten Verwaltungsverfahrens darstellt, wobei die Geheimhaltung des Ausganges solcher Verwaltungsverfahren im Interesse der antragstellenden Parteien (exportierenden Unternehmen) geboten ist. Durchaus schlüssig führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus, dieses Interesse der antragstellenden Parteien sei einerseits darin gelegen, daß aus- und inländischen Konkurrenzbetrieben durch die in Rede stehenden Informationen keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen. Ebenso schlüssig wird ausgeführt, daß die ausländischen Bezieher österreichischen Kriegsmaterials wegen des damit verbundenen Verteidigungsrisikos auf die Geheimhaltung des Zuganges an Kriegsmaterial wert legen und im Falle der Nichtgewährleistung der Geheimhaltung in Hinkunft andere und nicht österreichische Lieferanten heranziehen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall mit Erkenntnis vom 28. März 1985, Zl. 83/01/0438, ausgesprochen hat, ist es nach den Besonderheiten der Struktur der österreichischen Waffenexporte nicht unschlüssig, daß aus Auskünften darüber, welches und wie viel Kriegsmaterial in einem bestimmten Zeitraum in ein bestimmtes Land exportiert worden ist, Rückschlüsse auf den Ausgang über Antrag der Parteien eingeleitete Verwaltungsverfahren gezogen werden könnten. Diese Auffassung findet eine zusätzliche Stütze in der Bestimmung des Paragraph 3, a Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial; Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1982,, auf die die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist.
Nach dieser Bestimmung hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten in den ersten sechs Monaten jedes Jahres eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten. Nach dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Antrag, der zur Gesetzwerdung dieser Bestimmung führte (vgl. 149 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP.), soll der auf Grund entsprechender Meldungen, der Waffenexportbehörde zu erstattende Bericht so gestaltet sein, daß daraus den Bestimmungsländern kein Verteidigungsrisiko erwächst; es soll sich also um Globalangaben handeln. Zusätzlich stellte der Ausschuß fest, daß bei der Berichterstattung auf die Kriterien der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG Bedacht genommen werden soll.Nach dieser Bestimmung hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten in den ersten sechs Monaten jedes Jahres eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten. Nach dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Antrag, der zur Gesetzwerdung dieser Bestimmung führte vergleiche 149, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünfzehn. GP.), soll der auf Grund entsprechender Meldungen, der Waffenexportbehörde zu erstattende Bericht so gestaltet sein, daß daraus den Bestimmungsländern kein Verteidigungsrisiko erwächst; es soll sich also um Globalangaben handeln. Zusätzlich stellte der Ausschuß fest, daß bei der Berichterstattung auf die Kriterien der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG Bedacht genommen werden soll.
Die dargestellte Neuregelung und deren Entstehungsgeschichte zeigen somit klar, daß selbst in dem von der Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten jährlich zu erstattenden Bericht eine Übersicht der Ausfuhren von Kriegsmaterial nicht aufgeschlüsselt nach den Bestimmungsländern, sondern bloß nach geographischen Regionen zu erfolgen hat. Daraus folgert die belangte Behörde in der Gegenschrift durchaus zutreffend, daß einer privaten Person nach § 3 Z. 5 Bundesministeriengesetz 1973 kein weitergehender Anspruch auf Auskunftserteilung zustehe. Die bei der Gesetzgebung maßgeblichen Gründe für die Globalberichterstattung an den Rat für Auswärtige Angelegenheiten, die eine Berichterstattung nach geographischen Regionen der Waffenimportländer erforderlich machten, gelten nämlich in gleicher Weise auch für die Auskunftspflicht der Behörde im Sinne des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973.Die dargestellte Neuregelung und deren Entstehungsgeschichte zeigen somit klar, daß selbst in dem von der Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten jährlich zu erstattenden Bericht eine Übersicht der Ausfuhren von Kriegsmaterial nicht aufgeschlüsselt nach den Bestimmungsländern, sondern bloß nach geographischen Regionen zu erfolgen hat. Daraus folgert die belangte Behörde in der Gegenschrift durchaus zutreffend, daß einer privaten Person nach Paragraph 3, Ziffer 5, Bundesministeriengesetz 1973 kein weitergehender Anspruch auf Auskunftserteilung zustehe. Die bei der Gesetzgebung maßgeblichen Gründe für die Globalberichterstattung an den Rat für Auswärtige Angelegenheiten, die eine Berichterstattung nach geographischen Regionen der Waffenimportländer erforderlich machten, gelten nämlich in gleicher Weise auch für die Auskunftspflicht der Behörde im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes 1973.
Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit die Beantwortung der Frage des Beschwerdeführers nach den Bestimmungsländern österreichischer Waffenexporte abgelehnt hat.
Daß eine Zuordnung der österreichischen Waffenexporte bei Bekanntgabe der Bestimmungsländer trotz der Besonderheiten der Struktur der österreichischen Waffenexporteure auszuschließen sei, ist den Ausführungen der Beschwerdeschrift und des ergänzenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Insbesondere weist die belangte Behörde mit Recht darauf hin, daß in diesem Zusammenhang auch auf ausländische Publikationen Bedacht zu nehmen sei.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, 8. Mai 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010031.X00Im RIS seit
11.05.2004Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025