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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Ein von einem Genossenschaftsmitglied begehrter Wassermehrbezug aus einer genossenschaftlichen Versorgungsanlage kann der Genossenschaft nur nach Maßgabe des ihr nach dem Bewilligungsbescheid rechtlich zur Verfügung stehenden Wassers (gem der dort erfolgten Festsetzung des Maßes der Wassernutzung), nicht aber nach dem tatsächlichen Wasserdargebot auferlegt werden. (Hinweis auf E vom 22.10.1971, 0581/71, VwSlg 8092 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070336.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013