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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, ob die Behörde gem § 111 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 - auch bei Bedachtnahme auf § 73 Abs 1 AVG den Ausspruch über den genaueren Umfang eines einzuräumenden Zwangsrechtes (und demzufolge über die Entschädigungsleistungen) einen besonderen Bescheid vorbehalten darf.Ausführungen zur Frage, ob die Behörde gem Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 - auch bei Bedachtnahme auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG den Ausspruch über den genaueren Umfang eines einzuräumenden Zwangsrechtes (und demzufolge über die Entschädigungsleistungen) einen besonderen Bescheid vorbehalten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982070160.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017