Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des B und der MG in B, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1982, Zl. 510.419/01-I5/81, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Juli 1976 erteilte der gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zuständige Landeshauptmann von Tirol - Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Agrarbehörden im Sinne des § 72 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, zuständig wären, haben sich nicht ergeben - unter Bezugnahme auf eine am 15. November 1972 an Ort und Stelle abgehaltene mündliche Verhandlung und das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde auf deren Ansuchen unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage dieser Gemeinde und erklärte die erforderlichen Dienstbarkeiten hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 für eingeräumt. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer und machten im wesentlichen geltend, der Erstbeschwerdeführer sei zwar zur mündlichen Verhandlung geladen gewesen, hätte aber bei dieser deswegen gegen das Projekt Einwendungen nicht erhoben, weil nach den damaligen Unterlagen die Leitungsverlegung Grundflächen der Beschwerdeführer nicht berührt habe. Inzwischen sei aber jener Weg, unter dem die Wasserleitung hätte verlaufen sollen, in Widerspruch zu einer erfolgten Grundzusammenlegung auf den Grundflächen der Beschwerdeführer angelegt, über Betreiben der Beschwerdeführer allerdings später wieder entfernt worden; dies habe dazu geführt, daß die unter dem vorübergehend falsch geführten Weg verlegte Wasserleitung nun im Boden der Beschwerdeführer liege. Da die Beschwerdeführer auf ihrem Hof als Nebenerwerb Fremde beherbergten und in diesem Zusammenhang ein Schwimmbad zu errichten beabsichtigten, für dessen Standort nur jener Platz in Betracht komme, wo sich nun die Wasserleitung befinde, was den Bau unmöglich mache, verlangten sie die Verlegung der Wasserleitung aus ihrem Grundstück 5733 KG B an einen von zwei andern, von ihnen vorgeschlagenen Plätzen. Mit Bescheid vom 25. Juni 1982 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund dieser Berufung den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß hinsichtlich des Grundstückes 5733 KG B die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zugunsten der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 111 Abs. 1 und 63 WRG 1959 als gegeben festgestellt wurden, der Abspruch über den genaueren Umfang sowie über Art und Ausmaß der dafür gebührenden angemessenen Entschädigung nach denselben Gesetzesbestimmungen sowie auch gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 aber einer gesonderten Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorbehalten wurde. In der Begründung führte die Rechtsmittelbehörde aus, im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe immer noch nicht endgültig geklärt werden können, ob der strittige Weg entfernt werden müsse oder belassen werden könne. Bei einer vom Amt der Tiroler Landesregierung im Mai 1977 durchgeführten örtlichen Besichtigung sei festgestellt worden, daß mit dem Verbleib des Weges nur eine verhältnismäßig unerhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer verbunden wäre, die Verlegung des Weges hingegen sich im allgemeinen wesentlich ungünstiger auswirken würde. Der im Zuge jenes Verfahrens unternommene Versuch einer tunlichst gütlichen Lösung sei als gescheitert zu betrachten. Jedenfalls stehe aber auch jetzt schon fest, daß die Errichtung der Wasserversorgungsanlage aus öffentlichen Rücksichten notwendig sei und im Vergleich zu den Nachteilen eines Zwangsrechtes überwiegende Vorteile für die Gemeindewasserversorgung erwarten lasse. In welchem Umfang ein Zwangsrecht einzuräumen und in welcher Art und Höhe Entschädigung zu leisten sei, werde im Nachtragsverfahren zu klären sein.Mit Bescheid vom 29. Juli 1976 erteilte der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 zuständige Landeshauptmann von Tirol - Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Agrarbehörden im Sinne des Paragraph 72, Absatz 4, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Landesgesetzblatt , Nr. 54, zuständig wären, haben sich nicht ergeben - unter Bezugnahme auf eine am 15. November 1972 an Ort und Stelle abgehaltene mündliche Verhandlung und das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde auf deren Ansuchen unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage dieser Gemeinde und erklärte die erforderlichen Dienstbarkeiten hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 für eingeräumt. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer und machten im wesentlichen geltend, der Erstbeschwerdeführer sei zwar zur mündlichen Verhandlung geladen gewesen, hätte aber bei dieser deswegen gegen das Projekt Einwendungen nicht erhoben, weil nach den damaligen Unterlagen die Leitungsverlegung Grundflächen der Beschwerdeführer nicht berührt habe. Inzwischen sei aber jener Weg, unter dem die Wasserleitung hätte verlaufen sollen, in Widerspruch zu einer erfolgten Grundzusammenlegung auf den Grundflächen der Beschwerdeführer angelegt, über Betreiben der Beschwerdeführer allerdings später wieder entfernt worden; dies habe dazu geführt, daß die unter dem vorübergehend falsch geführten Weg verlegte Wasserleitung nun im Boden der Beschwerdeführer liege. Da die Beschwerdeführer auf ihrem Hof als Nebenerwerb Fremde beherbergten und in diesem Zusammenhang ein Schwimmbad zu errichten beabsichtigten, für dessen Standort nur jener Platz in Betracht komme, wo sich nun die Wasserleitung befinde, was den Bau unmöglich mache, verlangten sie die Verlegung der Wasserleitung aus ihrem Grundstück 5733 KG B an einen von zwei andern, von ihnen vorgeschlagenen Plätzen. Mit Bescheid vom 25. Juni 1982 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund dieser Berufung den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß hinsichtlich des Grundstückes 5733 KG B die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zugunsten der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 111, Absatz eins und 63 WRG 1959 als gegeben festgestellt wurden, der Abspruch über den genaueren Umfang sowie über Art und Ausmaß der dafür gebührenden angemessenen Entschädigung nach denselben Gesetzesbestimmungen sowie auch gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 aber einer gesonderten Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorbehalten wurde. In der Begründung führte die Rechtsmittelbehörde aus, im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe immer noch nicht endgültig geklärt werden können, ob der strittige Weg entfernt werden müsse oder belassen werden könne. Bei einer vom Amt der Tiroler Landesregierung im Mai 1977 durchgeführten örtlichen Besichtigung sei festgestellt worden, daß mit dem Verbleib des Weges nur eine verhältnismäßig unerhebliche Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführer verbunden wäre, die Verlegung des Weges hingegen sich im allgemeinen wesentlich ungünstiger auswirken würde. Der im Zuge jenes Verfahrens unternommene Versuch einer tunlichst gütlichen Lösung sei als gescheitert zu betrachten. Jedenfalls stehe aber auch jetzt schon fest, daß die Errichtung der Wasserversorgungsanlage aus öffentlichen Rücksichten notwendig sei und im Vergleich zu den Nachteilen eines Zwangsrechtes überwiegende Vorteile für die Gemeindewasserversorgung erwarten lasse. In welchem Umfang ein Zwangsrecht einzuräumen und in welcher Art und Höhe Entschädigung zu leisten sei, werde im Nachtragsverfahren zu klären sein.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Nichtinanspruchnahme ihrer Grundflächen durch die Wasserversorgungsanlage verletzt erachten. Sie weisen darauf hin, weder die Wasserrechtsbehörde noch die mitbeteiligte Gemeinde hätte eine Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführer beabsichtigt; es sei dies auch nicht nötig gewesen, da die Wasserleitung in den vorhandenen Wegen habe verlaufen können. Die Gemeinde habe aber die Wasserleitung vor Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung auf den von Dritten unrechtmäßig angelegten, inzwischen wieder in eine Grünfläche umgewandelten Weg verlegt. Diese vorzeitige Leitungsverlegung dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen. Die belangte Behörde sei nicht zu einer Beurteilung, welche Beeinträchtigung der Verlauf des Weges für die Beschwerdeführer bedeute, zuständig. Wie immer der Verfassungsgerichtshof in einem noch anhängigen Flurbereinigungsfall entscheide, es könnten stets die durch die Flurbereinigung oder die durch die Zusammenlegung geschaffenen Wege von der Wasserleitung in Anspruch genommen werden, ohne daß die Beschwerdeführer davon berührt würden. Der angefochtene Bescheid leide im übrigen in der Hinsicht unter einem Verfahrensmangel, daß er ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid von nicht mehr existenten Grundstücken und Grenzen ausgehe und deshalb nicht überprüfbar sei; er berücksichtige zudem auch die neueste Veränderung der Grundstücksnummern (nach dem Teilungsausweis vom Mai 1982) nicht. Da die Wasserversorgungsanlage seit Jahren bereits in Betrieb stehe und die Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführer örtlich genau abgeklärt werden könne, sei schließlich ein Vorbehalt der Entscheidung über die Zwangsrechte überhaupt ungerechtfertigt.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt bzw. auf das Vorbringen der Beschwerdeführer erwidert wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des Berufungsvorbringens das Bewilligungsverfahren zu beurteilen; die im Überprüfungsverfahren (§ 121 WRG 1959), allenfalls in einem Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 zu entscheidende Frage, ob ein bewilligtes Vorhaben auch projektsgemäß ausgeführt wurde, war von der belangten Behörde im vorliegenden Fall hingegen nicht zu beantworten. Daß die in der Natur, wie die Verwaltungsakten ausweisen, bereits 1972 in Angriff genommene Leitungsverlegung (vgl. etwa die Niederschrift der Verhandlung vom 15. November 1972 - "Mit dem Bau der Anlage wurde bereits begonnen" sowie vom 22. März 1978 - "Desgleichen wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. 11. 1972 der Rohrstrang bereits verlegt war") von Anfang an vom projektierten Verlauf abgewichen wäre, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, die mitbeteiligte Partei ist einem dahin zu verstehenden Vorwurf in der Gegenschrift entgegengetreten. Soweit das Beschwerdevorbringen, welches insoweit nicht ganz eindeutig ist, tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegenüber den Beschwerdeführern in Wahrheit auch deshalb fehlten, weil bei projektsgemäßer Ausführung der Anlagenerweiterung selbst unter Bedachtnahme auf inzwischen eingetretene Änderungen der Eigentumsverhältnisse Grundeigentum der Beschwerdeführer nach wie vor unberührt bleiben würde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Daß die Wasserleitung (projektsgemäß) nach dem Besitzstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Grundeigentum der Beschwerdeführer in Anspruch nimmt, ist im angefochtenen Bescheid, der nur den Abspruch über den "genaueren Umfang" des Zwangsrechtes vorbehalten, die Notwendigkeit der Einräumung eines solchen aber für gegeben angesehen hat, vorausgesetzt worden. Die Annahme der Inanspruchnahme einer Grundfläche der Beschwerdeführer (wenn diese auch nicht nach dem neuesten Stand der Vermessung bezeichnet wurde) erfolgte nach Lage der Akten zu Recht, wie die Niederschrift über die im angefochtenen Bescheid erwähnte Verhandlung am 26. Mai 1977 zeigt, an der auch der Beschwerdevertreter teilgenommen hatte. Bei dieser Gelegenheit war auch das Ausmaß der Inanspruchnahme als durch die noch offenen Verfahren der Flurbereinigung ungeklärt bezeichnet worden. Eine Modifizierung des (projektgemäßen) Leitungsverlaufes können die Beschwerdeführer aus dem Titel einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nicht durchsetzen. Daß die Wasseranlage im Vergleich zu den von ihnen ins Treffen geführten Nachteilen aber überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt (§ 63 lit. b WRG 1959) und eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte (§ 60 Abs. 2 WRG 1959) - was die schon erwähnte Verhandlung aus 1977 ergeben hat -, wird auch von den Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Es erweist sich daher im Beschwerdefall weder die Annahme als ungerechtfertigt, daß ein Zugangsrecht gegenüber der Beschwerdeführern einzuräumen sein werde, noch daß der Ausspruch über dessen genaueren Umfang (und demzufolge über die Entschädigungsleistungen) einem gesonderten Bescheid vorbehalten zu bleiben habe, sollte nicht der Abschluß des Bewilligungsverfahrens selbst über Gebühr noch weiter verzögert werden (§ 111 Abs. 1 WRG 1959, § 73 Abs. 1 AVG 1950).Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des Berufungsvorbringens das Bewilligungsverfahren zu beurteilen; die im Überprüfungsverfahren (Paragraph 121, WRG 1959), allenfalls in einem Verfahren gemäß Paragraph 138, WRG 1959 zu entscheidende Frage, ob ein bewilligtes Vorhaben auch projektsgemäß ausgeführt wurde, war von der belangten Behörde im vorliegenden Fall hingegen nicht zu beantworten. Daß die in der Natur, wie die Verwaltungsakten ausweisen, bereits 1972 in Angriff genommene Leitungsverlegung vergleiche , etwa die Niederschrift der Verhandlung vom 15. November 1972 - "Mit dem Bau der Anlage wurde bereits begonnen" sowie vom 22. März 1978 - "Desgleichen wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. 11. 1972 der Rohrstrang bereits verlegt war") von Anfang an vom projektierten Verlauf abgewichen wäre, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, die mitbeteiligte Partei ist einem dahin zu verstehenden Vorwurf in der Gegenschrift entgegengetreten. Soweit das Beschwerdevorbringen, welches insoweit nicht ganz eindeutig ist, tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegenüber den Beschwerdeführern in Wahrheit auch deshalb fehlten, weil bei projektsgemäßer Ausführung der Anlagenerweiterung selbst unter Bedachtnahme auf inzwischen eingetretene Änderungen der Eigentumsverhältnisse Grundeigentum der Beschwerdeführer nach wie vor unberührt bleiben würde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung. Daß die Wasserleitung (projektsgemäß) nach dem Besitzstand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Grundeigentum der Beschwerdeführer in Anspruch nimmt, ist im angefochtenen Bescheid, der nur den Abspruch über den "genaueren Umfang" des Zwangsrechtes vorbehalten, die Notwendigkeit der Einräumung eines solchen aber für gegeben angesehen hat, vorausgesetzt worden. Die Annahme der Inanspruchnahme einer Grundfläche der Beschwerdeführer (wenn diese auch nicht nach dem neuesten Stand der Vermessung bezeichnet wurde) erfolgte nach Lage der Akten zu Recht, wie die Niederschrift über die im angefochtenen Bescheid erwähnte Verhandlung am 26. Mai 1977 zeigt, an der auch der Beschwerdevertreter teilgenommen hatte. Bei dieser Gelegenheit war auch das Ausmaß der Inanspruchnahme als durch die noch offenen Verfahren der Flurbereinigung ungeklärt bezeichnet worden. Eine Modifizierung des (projektgemäßen) Leitungsverlaufes können die Beschwerdeführer aus dem Titel einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nicht durchsetzen. Daß die Wasseranlage im Vergleich zu den von ihnen ins Treffen geführten Nachteilen aber überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt (Paragraph 63, Litera b, WRG 1959) und eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden konnte (Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959) - was die schon erwähnte Verhandlung aus 1977 ergeben hat -, wird auch von den Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Es erweist sich daher im Beschwerdefall weder die Annahme als ungerechtfertigt, daß ein Zugangsrecht gegenüber der Beschwerdeführern einzuräumen sein werde, noch daß der Ausspruch über dessen genaueren Umfang (und demzufolge über die Entschädigungsleistungen) einem gesonderten Bescheid vorbehalten zu bleiben habe, sollte nicht der Abschluß des Bewilligungsverfahrens selbst über Gebühr noch weiter verzögert werden (Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959, Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950).
Unter diesen Voraussetzungen ist der angefochtene Bescheid seinem Spruch nach nicht als rechtswidrig zu erkennen und die Beschwerde, da der behauptete Eingriff in subjektive Rechte nicht stattgefunden hat, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Unter diesen Voraussetzungen ist der angefochtene Bescheid seinem Spruch nach nicht als rechtswidrig zu erkennen und die Beschwerde, da der behauptete Eingriff in subjektive Rechte nicht stattgefunden hat, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Wien, am 9. Mai 1985Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Wien, am 9. Mai 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982070160.X00Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017