RS Vwgh 2007/9/20 2005/09/0173

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Veröffentlicht am 20.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Auflage, 181). (Hier: Allein deshalb, weil eine GmbH (zentrale Abfertigungsstelle) mit der Abfertigung der Beschwerde beauftragt worden ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden. Umstände, die auf das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrages im Sinne des § 1002 ABGB hätten schließen lassen, lagen nicht vor. Das Verschulden des Boten trifft die Partei jedoch nicht.)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090173.Y01

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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