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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Grundsätze des Erkenntnisses vom 20. März 1985, 83/11/0181, gelten hinsichtlich einer Abfertigungsforderung auch dann, wenn der Anspruchswerber zunächst in einem Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt war, dann dieser Betrieb von einer GesmbH & Co KG fortgeführt wurde, der Anspruchswerber aber nicht Angestellter der KG, sondern Angestellter (und Geschäftsführer) der Komplementärgesellschaft wurde, die ihm die Vordienstzeiten im Dienstvertrag angerechnet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110121.X01Im RIS seit
23.02.2005