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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung. So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Hinweis B 14. November 1996, Zl. 96/16/0138, mwN). Auch mit der von der beschwerdeführenden Partei gebrauchten Wortfolge "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage ... sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages ..." wurde das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140042.X01Im RIS seit
29.01.2008