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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76;Rechtssatz
Bedurfte es nicht eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, durften auch nicht für den durchgeführten Lokalaugenschein Kommissionsgebühren gem § 77 AVG 1950 vorgeschrieben werden.Bedurfte es nicht eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, durften auch nicht für den durchgeführten Lokalaugenschein Kommissionsgebühren gem Paragraph 77, AVG 1950 vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982050185.X03Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009