RS Vwgh 1985/5/15 83/09/0211

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Veröffentlicht am 15.05.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §47;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 47 heute
  2. KOVG 1957 § 47 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 47 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Kann die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Feststellung gelangen, dass die Mitwirkung des Dienstbeschädigungsleidens am Tode aus medizinischer Sicht nur von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als dem sklerotisch bedingten Nierenversagen gleichwertige Mitverursachung anzusehen sei, dann kann sie rechtlich einwandfrei nach den § 34 KOVG 1957 und § 47 KOVG 1957 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstbeschädigungsleiden und dem Tod des Kriegsbeschädigten verneinen.Kann die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Feststellung gelangen, dass die Mitwirkung des Dienstbeschädigungsleidens am Tode aus medizinischer Sicht nur von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als dem sklerotisch bedingten Nierenversagen gleichwertige Mitverursachung anzusehen sei, dann kann sie rechtlich einwandfrei nach den Paragraph 34, KOVG 1957 und Paragraph 47, KOVG 1957 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstbeschädigungsleiden und dem Tod des Kriegsbeschädigten verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983090211.X04

Im RIS seit

19.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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