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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
Kann die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Feststellung gelangen, dass die Mitwirkung des Dienstbeschädigungsleidens am Tode aus medizinischer Sicht nur von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als dem sklerotisch bedingten Nierenversagen gleichwertige Mitverursachung anzusehen sei, dann kann sie rechtlich einwandfrei nach den § 34 KOVG 1957 und § 47 KOVG 1957 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstbeschädigungsleiden und dem Tod des Kriegsbeschädigten verneinen.Kann die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Feststellung gelangen, dass die Mitwirkung des Dienstbeschädigungsleidens am Tode aus medizinischer Sicht nur von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als dem sklerotisch bedingten Nierenversagen gleichwertige Mitverursachung anzusehen sei, dann kann sie rechtlich einwandfrei nach den Paragraph 34, KOVG 1957 und Paragraph 47, KOVG 1957 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstbeschädigungsleiden und dem Tod des Kriegsbeschädigten verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090211.X04Im RIS seit
19.11.2004