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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0055 E 19. April 2007 RS 1 (hier nur LVO 1993 in der Stammfassung erwähnt)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, 98/15/0056), dass für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 oder die LVO 1993 in der Stammfassung zur Anwendung kommen, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140125.X01Im RIS seit
24.10.2007