Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Bei einer Nebentätigkeit muss es sich um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Nur eine solche ZUSÄTZLICHE Belastung rechtfertigt eine Vergütung nach § 25 GehG 1956. (Hinweis auf E v. 27.4.1982, 81/12/0175)Bei einer Nebentätigkeit muss es sich um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Nur eine solche ZUSÄTZLICHE Belastung rechtfertigt eine Vergütung nach Paragraph 25, GehG 1956. (Hinweis auf E v. 27.4.1982, 81/12/0175)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120113.X02Im RIS seit
22.03.2005