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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Sofern die Dienstprüfung Bestandteil der Ausbildung ist, liegt dann, wenn ein mit Ausbildungsaufgaben betrauter Bediensteter als Prüfer herangezogen wird, jedenfalls keine Nebentätigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120113.X01Im RIS seit
22.03.2005