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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Der Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wegen nicht fristgerechter Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel steht nicht entgegen, dass der Mängelbehebungsauftrag erst nach Einleitung des Vorverfahrens ergangen ist, da eine solche Vorgangsweise durch das VwGG nicht ausgeschlossen wird. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich in einem solchen Fall auf die §§ 47, 48 Abs 2 Z 1 und 2 sowie 51 VwGG.Der Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wegen nicht fristgerechter Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel steht nicht entgegen, dass der Mängelbehebungsauftrag erst nach Einleitung des Vorverfahrens ergangen ist, da eine solche Vorgangsweise durch das VwGG nicht ausgeschlossen wird. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich in einem solchen Fall auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 51 VwGG.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100159.X01Im RIS seit
31.01.2005