RS Vwgh 2007/9/21 2007/05/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0209

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Versäumung der zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vorgesehenen zweiwöchigen Frist des - dem § 46 VwGG vergleichbaren - § 71 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (hier: eines fristgerechten Wiederaufnahmeantrages) hindernde Ereignis weggefallen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, 94/18/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050208.X01

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten