Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Person, die sich zur Stützung ihrer Ansicht, sie wäre Partei, auf keine jener Rechtstitel beziehen kann, die zufolge § 102 Abs 1 WRG 1959 Parteistellung vermitteln, ist auch nicht aus dem Recht des Grundeigentums (§ 102 Abs 1 lit b und § 12 Abs 2 WRG 1959) zur Teilnahme an einem diese Grundflächen betreffenden wasserrechtlichen Verfahren als Partei berechtigt.Eine Person, die sich zur Stützung ihrer Ansicht, sie wäre Partei, auf keine jener Rechtstitel beziehen kann, die zufolge Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 Parteistellung vermitteln, ist auch nicht aus dem Recht des Grundeigentums (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) zur Teilnahme an einem diese Grundflächen betreffenden wasserrechtlichen Verfahren als Partei berechtigt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070049.X01Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013