TE Vwgh Erkenntnis 1985/5/21 85/07/0049

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Veröffentlicht am 21.05.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein. der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der AG in G, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985, Zl. 511:539/01- I 5/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein. der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der AG in G, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985, Zl. 511:539/01- römisch eins 5/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1984 verlängerte der Landeshauptmann von Oberösterreich näher genannten Personen in ihrer Eigenschaft als persönlich haftenden Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft gemäß den §§ 99 und 112 Abs. 2 WRG 1959 .die mit Bescheid derselben Behörde vom 27. Jänner 1978 festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Naßbaggerung und die damit verbundene Herstellung eines Baggersees einschließlich der Rekultivierung der Schottengrube auf den mit jenem Bescheid bestimmten Grundstücken bis 31. Dezember 1990; gleichzeitig wurde festgestellt, daß gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 die Fristverlängerung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvorgänger gemäß der Zustellverfügung als Beteiligten zugestellt. Die hierauf von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und namens ihres Rechtsvorgängers erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985 gemäß § 66 AVG 1950 unter Hinweis auf § 112 Abs. 1, 2 und 3 WRG 1959 mit der Begründung mangels Parteistellung zurückgewiesen, daß an der Vorschreibung oder Verlängerung einer Frist für Baubeginn oder Bauvollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein rechtliches Interesse zukomme.Mit Bescheid vom 18. Dezember 1984 verlängerte der Landeshauptmann von Oberösterreich näher genannten Personen in ihrer Eigenschaft als persönlich haftenden Gesellschaftern einer Offenen Handelsgesellschaft gemäß den Paragraphen 99 und 112 Absatz 2, WRG 1959 .die mit Bescheid derselben Behörde vom 27. Jänner 1978 festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Naßbaggerung und die damit verbundene Herstellung eines Baggersees einschließlich der Rekultivierung der Schottengrube auf den mit jenem Bescheid bestimmten Grundstücken bis 31. Dezember 1990; gleichzeitig wurde festgestellt, daß gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959 die Fristverlängerung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvorgänger gemäß der Zustellverfügung als Beteiligten zugestellt. Die hierauf von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und namens ihres Rechtsvorgängers erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Jänner 1985 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 unter Hinweis auf Paragraph 112, Absatz eins, 2 und 3 WRG 1959 mit der Begründung mangels Parteistellung zurückgewiesen, daß an der Vorschreibung oder Verlängerung einer Frist für Baubeginn oder Bauvollendung außer dem Bewilligungswerber niemandem ein rechtliches Interesse zukomme.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf verletzt erachtet, daß die bezeichnete Fristverlängerung versagt werde. Sie weist darauf hin, daß ihr durch private Vereinbarung das Wiederkaufsrecht an den betroffenen Grundflächen nach vollständiger Schotterentnahme zustehe, weshalb sie daran interessiert sei, daß eine Fristverlängerung nicht in Widerspruch zu - von ihr behaupteten privaten und öffentlichen Interessen, die jener entgegenstünden, bewilligt werde; sie habe das Recht, gegen die unberechtigt erscheinende Maßnahme im Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsangaben ausgeführt und belegt hat, ist sie - und war schon seit 1979 - nicht mehr Eigentümerin der von der Fristverlängerung betroffenen Grundstücke. Entsprechendes gilt für ihren Rechtsvorgänger. Die Beschwerdeführerin, die sich zur Stützung ihrer Ansicht, sie wäre Partei, auf keine jener Rechtstitel bezieht (beziehen kann), die zufolge § 102 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung vermitteln, war daher insbesondere auch nicht aus dem Recht des Grundeigentums (§ 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 WRG 1959) zur Teilnahme an einem diese Grundflächen betreffenden wasserrechtlichen Verfahren als Partei berechtigt. Daß ein Wiederkaufsrecht die Parteistellung nicht begründet und davon abgesehen in einem Verfahren betreffend eine bloße Fristverlängerung außer dem Bewilligungswerber niemand Parteistellung hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem gegenüber derselben Beschwerdeführerin und derselben belangten Behörde ergangenen Beschluß vom 18. September 1984, Zl. 84/07/0257, dargelegt, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsangaben ausgeführt und belegt hat, ist sie - und war schon seit 1979 - nicht mehr Eigentümerin der von der Fristverlängerung betroffenen Grundstücke. Entsprechendes gilt für ihren Rechtsvorgänger. Die Beschwerdeführerin, die sich zur Stützung ihrer Ansicht, sie wäre Partei, auf keine jener Rechtstitel bezieht (beziehen kann), die zufolge Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 Parteistellung vermitteln, war daher insbesondere auch nicht aus dem Recht des Grundeigentums (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) zur Teilnahme an einem diese Grundflächen betreffenden wasserrechtlichen Verfahren als Partei berechtigt. Daß ein Wiederkaufsrecht die Parteistellung nicht begründet und davon abgesehen in einem Verfahren betreffend eine bloße Fristverlängerung außer dem Bewilligungswerber niemand Parteistellung hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem gegenüber derselben Beschwerdeführerin und derselben belangten Behörde ergangenen Beschluß vom 18. September 1984, Zl. 84/07/0257, dargelegt, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird.

Das Recht, Berufung zu erheben, steht nur der vom Bescheid betroffenen "Partei" zu (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23.11.1955, Zl. 1238/54, Slg. Nr. 3891/A oder E 7.6.1971, Zl. 1863/70, Slg. Nr. 8032/A). Die Zurückweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der somit mangels Parteistellung unzulässigen Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvorgängers durch den angefochtenen Bescheid war daher nicht rechtswidrig.Das Recht, Berufung zu erheben, steht nur der vom Bescheid betroffenen "Partei" zu vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 23.11.1955, Zl. 1238/54, Slg. Nr. 3891/A oder E 7.6.1971, Zl. 1863/70, Slg. Nr. 8032/A). Die Zurückweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der somit mangels Parteistellung unzulässigen Berufung der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvorgängers durch den angefochtenen Bescheid war daher nicht rechtswidrig.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Mai 1985

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070049.X00

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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