RS Vwgh 1985/5/21 84/14/0177

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Veröffentlicht am 21.05.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1 impl;
BAO §288 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass mit dem im Kopf als "Gewerbesteuermessbescheid" angefochtenen Bescheid der Bescheid der Beh erster Instanz, mit dem der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, gemeint ist, so wurde er mit der erforderlichen Deutlichkeit gemäß § 288 Abs 1 lit b BAO bezeichnet.Ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass mit dem im Kopf als "Gewerbesteuermessbescheid" angefochtenen Bescheid der Bescheid der Beh erster Instanz, mit dem der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, gemeint ist, so wurde er mit der erforderlichen Deutlichkeit gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Litera b, BAO bezeichnet.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140177.X01

Im RIS seit

21.05.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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