Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs1 impl;Rechtssatz
Ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass mit dem im Kopf als "Gewerbesteuermessbescheid" angefochtenen Bescheid der Bescheid der Beh erster Instanz, mit dem der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, gemeint ist, so wurde er mit der erforderlichen Deutlichkeit gemäß § 288 Abs 1 lit b BAO bezeichnet.Ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass mit dem im Kopf als "Gewerbesteuermessbescheid" angefochtenen Bescheid der Bescheid der Beh erster Instanz, mit dem der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, gemeint ist, so wurde er mit der erforderlichen Deutlichkeit gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Litera b, BAO bezeichnet.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140177.X01Im RIS seit
21.05.1985