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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Ergeben sich im Hinblick darauf, ob eine Berufung verspätet eingebracht worden ist, bei der Beurteilung des Datums auf dem Zustellnachweis Unklarheiten (das auf dem Zustellnachweis handschriftlich eingetragene Datum lässt zwei aneinander folgende Tage offen), so hat die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären.Ergeben sich im Hinblick darauf, ob eine Berufung verspätet eingebracht worden ist, bei der Beurteilung des Datums auf dem Zustellnachweis Unklarheiten (das auf dem Zustellnachweis handschriftlich eingetragene Datum lässt zwei aneinander folgende Tage offen), so hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen den Sachverhalt zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040058.X01Im RIS seit
14.07.2004