RS Vwgh 1985/5/22 85/03/0081

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Veröffentlicht am 22.05.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;

Rechtssatz

Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030081.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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