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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030081.X01Im RIS seit
20.04.2005