RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0078 E 16. November 1995 RS 2(Hier mit dem Zusatz am Anfang: Nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist für das Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung über die Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen und einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen.)

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050145.X03

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten