Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0078 E 16. November 1995 RS 2(Hier mit dem Zusatz am Anfang: Nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist für das Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung über die Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen und einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen.)Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050145.X03Im RIS seit
23.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017