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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2163/65 E 21. November 1966 VwSlg 7029 A/1966 RS 2Stammrechtssatz
Für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 34 Abs 3 AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.Für eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010230.X03Im RIS seit
25.05.2004