Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Für die Art der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren ist es ohne Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt und in welchem (gleich bleibenden) Abstand das Nachfahren erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Beweismittel Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030355.X02Im RIS seit
01.06.2004Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019