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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z2;Rechtssatz
Eine zugunsten der Straßenbahn verfügte Ausnahme vom Gebot, nur in der zulässigen Einbahnrichtung zu fahren (§ 53 Abs 1 Z 10 StVO), muss nicht nur am Ende der Einbahn beim Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 2 StVO, sondern auch am Beginn der Einbahn beim Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO auf einer Zusatztafel kundgemacht sein, damit man einem Einbahnbenützer zum Vorwurf machen kann, er habe mit dem Befahren der Einbahn in der Gegenrichtung durch die Straßenbahn zu rechnen.Eine zugunsten der Straßenbahn verfügte Ausnahme vom Gebot, nur in der zulässigen Einbahnrichtung zu fahren (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO), muss nicht nur am Ende der Einbahn beim Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO, sondern auch am Beginn der Einbahn beim Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO auf einer Zusatztafel kundgemacht sein, damit man einem Einbahnbenützer zum Vorwurf machen kann, er habe mit dem Befahren der Einbahn in der Gegenrichtung durch die Straßenbahn zu rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020138.X02Im RIS seit
23.03.2005