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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO und Verfahrenseinstellung gem § 45 Abs 1 lit a VStG 1950 durch die Berufungsbehörde fehlt dem Bf das Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Teil des Berufungsbescheides Beschwerde zu erheben.Bei Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und Verfahrenseinstellung gem Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 durch die Berufungsbehörde fehlt dem Bf das Rechtsschutzinteresse, gegen diesen Teil des Berufungsbescheides Beschwerde zu erheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020138.X01Im RIS seit
23.03.2005