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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1971/75 E 4. März 1976 VwSlg 9008 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Die Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO 1960 schließt die Bestrafung wegen Begehung anderer Delikte grundsätzlich nicht aus. Nach § 58 Abs 1 StVO 1960 wird nur ein Zustand beschrieben, nicht aber ist nach dieser Gesetzesstelle Voraussetzung, daß der Täter tatsächlich eine andere Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen haben muß.Die Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 schließt die Bestrafung wegen Begehung anderer Delikte grundsätzlich nicht aus. Nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 wird nur ein Zustand beschrieben, nicht aber ist nach dieser Gesetzesstelle Voraussetzung, daß der Täter tatsächlich eine andere Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen haben muß.
pro domo Zusatz: Es kann daher der Tatbestand des § 58 Abs 1 StVO unabhängig von den im § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 leg cit angeführten Tatbestände je sogar verwirklicht werden, wenn der Täter keine beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtende Rechtsvorschrift übertritt; umgekehrt wird auch zum Tatbild der beiden letztgenannten Bestimmungen eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung nicht gefordert. Im Sinne des § 22 Abs 1 VStG waren daher die Strafen wegen festgestellter Übertretungen dieser Bestimmungen nebeneinander zu verhängen.pro domo Zusatz: Es kann daher der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, StVO unabhängig von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, leg cit angeführten Tatbestände je sogar verwirklicht werden, wenn der Täter keine beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtende Rechtsvorschrift übertritt; umgekehrt wird auch zum Tatbild der beiden letztgenannten Bestimmungen eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung nicht gefordert. Im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VStG waren daher die Strafen wegen festgestellter Übertretungen dieser Bestimmungen nebeneinander zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020129.X01Im RIS seit
23.03.2005