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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Bfrin kann dadurch, dass sich die belangte Behörde (im Hinblick darauf, dass die Bfrin lediglich die im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgenommene Strafbemessung bekämpft hat) zu Unrecht mit der Schuldfrage beschäftigt und in vermeintlicher Ausübung ihrer Befugnis als Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses richtig zu stellen hat, nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war insofern abzuweisen (Hinweis E 13.12.1984, 84/02/0173).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020011.X01Im RIS seit
03.03.2005